Auswirkungen neuer beziehungsweise geänderter IFRS
Die Volkswagen AG hat alle von der EU übernommenen und ab dem Geschäftsjahr 2022 verpflichtend anzuwendenden Rechnungslegungsnormen umgesetzt.
Mit dem 1. Januar 2022 sind im Rahmen der Verbesserungen der International Financial Reporting Standards 2020 (Annual Improvements Project 2020) diverse Regelungen in Kraft getreten. Diese beinhalten Klarstellungen an IFRS 1, IFRS 9, IFRS 16 und IAS 41 (Jährliche Verbesserungen der IFRS 2018-2020). Da IFRS 1 die Erstanwendung der IFRS und IAS 41 die Bilanzierung in der Landwirtschaft regeln, ergeben sich aus diesen Standardänderungen keine Auswirkungen für den Volkswagen Konzern. Die Änderung im IFRS 9 enthält eine Klarstellung hinsichtlich der Gebühren, die ein Unternehmen bei der Beurteilung, ob sich die Bedingungen einer neuen oder geänderten finanziellen Verbindlichkeit wesentlich von den Bedingungen der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit unterscheiden, einbezieht. In den Illustrative Examples zum IFRS 16 wurde ein Beispiel gestrichen, welches wiederholt zu Missverständnissen bezüglich Mietereinbauten geführt hatte.
Ferner wurden Änderungen am IAS 16 vorgenommen, die ebenfalls seit dem 1. Januar 2022 anzuwenden sind. Demnach sind Erlöse aus dem Verkauf von in der Testphase von Sachanlagen hergestellten Gütern zukünftig als Ertrag und nicht mehr aufwandsmindernd zu erfassen. Die Kosten und Erlöse für die Herstellung von Produkten in der Testphase von Sachanlagen sind demnach nun separat im Aufwand und Ertrag zu erfassen.
Ebenfalls seit dem 1. Januar 2022 anzuwenden sind Änderungen am IAS 37. Diese stellen klar, dass bei der Beurteilung, ob es sich bei einem Vertrag um einen belastenden Vertrag (onerous contract) handelt, neben den durch den Vertrag zusätzlich entstehenden Kosten (incremental cost) auch weitere der Vertragserfüllung direkt zurechenbare Kosten (z.B. anteilige Abschreibung einer zur Vertragserfüllung genutzten Sachanlage) mit in die Bestimmung der Vertragserfüllungskosten einzubeziehen sind.
Schließlich wurden im IFRS 3 ein Verweis auf das Rahmenkonzept aktualisiert und Klarstellungen aufgenommen, die sicherstellten, dass die bisherige Bilanzierungspraxis unter IFRS 3 grundsätzlich unverändert bleiben kann.
Seit dem 1. Januar 2021 sind Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16 (Reform der Referenzzinssätze – Phase 2) verpflichtend anzuwenden.
Der Volkswagen Konzern ist von der Reform der Referenzzinssätze aufgrund der Verwendung von IBORs bei variablen Zinsgeschäften betroffen. Zur Vermeidung wesentlicher Risiken, die aus der Ablösung bestehender durch alternative Referenzzinsätze resultieren (Zinsbasisrisiko, Liquiditätsrisiko, Rechtsrisiko, operatives Risiko) wurden Risikomanagement-Strategien und -Prozesse implementiert. Der Volkswagen Konzern hat den Markt und die Ergebnisse der verschiedenen Branchenarbeitsgruppen, die den Übergang zu den neuen Referenzzinssätzen steuern, genau beobachtet. Dies schließt Ankündigungen der zuständigen Aufsichtsbehörden ein.
Bezüglich der Finanzinstrumente, die abzulösende Referenzzinssätze verwenden, beabsichtigt der Volkswagen Konzern die erforderlichen Umstellungen vor deren offiziellen Ablösedaten vollständig sicherzustellen, beispielsweise indem bestehende derivative Geschäfte („legacy trades“) vorzeitig auf die neuen Referenzzinssätze angepasst werden (aktiver Ansatz) und somit eine Inanspruchnahme von Rückfallmechanismen, die auf dem ISDA 2020 IBOR Fallbacks Protocol der International Swaps and Derivatives Association (ISDA) oder auf entsprechenden bilateralen Vereinbarungen mit den Kontrahenten des Volkswagen Konzerns basieren (passiver Ansatz), vermieden werden kann. Für den Fall neuer Derivate-Transaktionen, die abzulösende Referenzzinssätze verwenden, wurden entsprechende Rückfallmechanismen anhand des ISDA 2020 IBOR Fallbacks Supplements zu den 2006 ISDA Definitions, der 2021 ISDA Interest Rate Derivatives Definitions und/oder des 2018 ISDA Benchmark Supplements in die relevanten Rahmenverträge mit externen Gegenparteien integriert.
Das Volumen der Finanzinstrumente, das zum Bilanzstichtag noch von einer Umstellung auf neue Referenzzinssätze betroffen ist, entfällt auf derivative und nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte und Schulden. Diese sind im Wesentlichen den nachstehenden Referenzzinssätzen zuzuordnen. Aus Sicht des Volkswagen Konzerns ist der EURIBOR nicht von einer Ablösung betroffen und demnach sind solche Finanzinstrumente nicht in der Angabe enthalten.
Volumen der Finanzinstrumente, die zum 31. Dezember 2022 von der Umstellung auf neue Referenzzinssätze betroffen sind:
Mio. € |
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Nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte Buchwert |
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Nicht-derivative finanzielle Verbindlichkeiten Buchwert |
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Derivate Nominalvolumen |
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USD LIBOR |
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47 |
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3.933 |
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10.011 |
CAD CDOR |
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15 |
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265 |
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2.339 |
SEK STIBOR |
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0 |
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1.693 |
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2.483 |
Summe |
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62 |
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5.891 |
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14.833 |
Die oben genannten geänderten Regelungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Volkswagen Konzerns.
Nicht angewendete neue beziehungsweise geänderte IFRS
Die Volkswagen AG hat in ihrem Konzernabschluss 2022 die nachstehenden Rechnungslegungsnormen, die vom IASB bis zum 31. Dezember 2022 verabschiedet worden sind, die aber für das Geschäftsjahr noch nicht verpflichtend anzuwenden waren, nicht berücksichtigt.
Standard/Interpretation |
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Veröffentlicht durch das IASB |
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Anwendungspflicht1 |
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Übernahme durch EU |
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Voraussichtliche Auswirkungen |
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IFRS 16 |
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Sale and Leaseback Transaktionen |
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22.09.2022 |
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01.01.2024 |
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Nein |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
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IFRS 17 |
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Versicherungsverträge |
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18.05.2017 |
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01.01.2023 |
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Ja2 |
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Detaillierte Beschreibungen nach der tabellarischen Übersicht |
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IFRS 17 |
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Versicherungsverträge – Änderungen an IFRS 17 |
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25.06.2020 |
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01.01.2023 |
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Ja2 |
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Detaillierte Beschreibungen nach der tabellarischen Übersicht |
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IFRS 17 |
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Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 – Vergleichsinformationen |
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09.12.2021 |
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01.01.2023 |
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Ja2 |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
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IAS 1 |
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Klassifizierung von Verbindlichkeiten |
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23.01.2020 |
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01.01.2024 |
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Nein |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
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IAS 1 |
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Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden |
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12.02.2021 |
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01.01.2023 |
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Ja |
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Anpassung der entsprechenden Anhangangaben. Im Wesentlichen Verzicht auf Widergabe der gesetzlichen Vorschriften. |
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IAS 1 |
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Langfristige Schulden mit bestimmten Kreditbedingungen |
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31.10.2022 |
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01.01.2024 |
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Nein |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
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IAS 8 |
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Definition rechnungslegungsbezogener Schätzungen |
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12.02.2021 |
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01.01.2023 |
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Ja |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
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IAS 12 |
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Latente Steuern auf Leasing-verhältnisse sowie Stilllegungs- und Rückbauverpflichtungen |
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07.05.2021 |
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01.01.2023 |
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Ja |
|
Keine wesentlichen Auswirkungen |
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IFRS 17 – VERSICHERUNGSVERTRÄGE
IFRS 17 ändert die Vorschriften zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen und ersetzt den bisherigen Standard IFRS 4. Der Volkswagen Konzern wird erstmalig zum 1. Januar 2023 grundsätzlich unter Anwendung des vollständig retrospektiven Ansatzes sowie bei bestimmten Sachverhalten unter Anwendung des modifiziert retrospektiven Ansatzes auf die neuen Vorgaben des IFRS 17 umstellen. Auf Basis der zum 1. Januar 2023 bestehenden Versicherungsverträge wird sich nach aktueller Schätzung aufgrund der Umstellung der geänderten Systematik eine Reduktion des Eigenkapitals im mittleren zweistelligen Millionenbereich ergeben. Aufgrund der saldierten Betrachtung bei der Bewertung wird es gleichermaßen zu einer Reduktion von Vermögenswerten und Rückstellungen aus dem Versicherungsgeschäft im mittleren dreistelligen Millionenbereich kommen.