Anhang

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46 Angaben über die Beziehungen zu nahe stehenden Personen und Unternehmen nach IAS 24

Als nahestehende Personen oder Unternehmen im Sinne des IAS 24 gelten natürliche Personen und Unternehmen, die von der Volkswagen AG beeinflusst werden können, die einen Einfluss auf die Volkswagen AG ausüben können oder die unter dem Einfluss einer anderen nahestehenden Partei der Volkswagen AG stehen.

Alle Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Personen und Unternehmen werden regelmäßig zu Bedingungen ausgeführt, wie sie auch mit fremden Dritten üblich sind.

Zum Bilanzstichtag hielt die Porsche SE die Mehrheit der Stimmrechte an der Volkswagen AG. Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Volkswagen AG am 3. Dezember 2009 wurde die Schaffung von Entsendungsrechten für das Land Niedersachsen beschlossen. Damit kann die Porsche SE über die Hauptversammlung nicht alle Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der Volkswagen AG wählen, solange dem Land Niedersachsen mindestens 15 % der Stammaktien gehören. Die Porsche SE hat aber die Möglichkeit, an den unternehmenspolitischen Entscheidungen des Volkswagen Konzerns mitzuwirken und gilt damit als nahestehendes Unternehmen im Sinne des IAS 24.

Das Land Niedersachsen und die Hannoversche Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen mbH, Hannover, verfügen gemäß Mitteilung vom 9. Januar 2023 am 31. Dezember 2022 über 20,00 % der Stimmrechte an der Volkswagen AG. Darüber hinaus wurde – wie oben dargestellt – von der Hauptversammlung der Volkswagen AG am 3. Dezember 2009 beschlossen, dass das Land Niedersachsen zwei Mitglieder des Aufsichtsrates bestellen darf (Entsendungsrecht).

Einbringung des operativen Holding-Geschäftsbetriebs der Porsche SE

Die Einbringung des operativen Holding-Geschäftsbetriebs der Porsche SE in die Volkswagen AG am 1. August 2012 wirkt sich wie folgt auf die bereits vor Einbringung bestehenden, im Zuge der Grundlagenvereinbarung und der hiermit im Zusammenhang stehenden Durchführungsverträge, geschlossenen Vereinbarungen zwischen der Porsche SE, der Volkswagen AG und Gesellschaften des Porsche Holding Stuttgart GmbH Konzerns aus:

  • Unverändert gilt, dass die Volkswagen AG die Porsche SE von Ansprüchen des Einlagensicherungsfonds im Innenverhältnis freigestellt hat, nachdem die Porsche SE im August 2009 eine vom Bundesverband Deutscher Banken geforderte Freistellungserklärung gegenüber dem Einlagensicherungsfonds abgegeben hatte. Die Volkswagen AG hat sich zudem verpflichtet, den Einlagensicherungsfonds von etwaigen Verlusten freizustellen, die durch dessen Maßnahmen zugunsten eines im Mehrheitsbesitz stehenden Kreditinstituts anfallen.
  • Unverändert gilt, dass die Porsche SE die Porsche Holding Stuttgart GmbH, die Porsche AG sowie deren Rechtsvorgänger unter bestimmten Voraussetzungen von steuerlichen Nachteilen freistellt, die über die auf Ebene dieser Gesellschaften bilanzierten Verpflichtungen aus Zeiträumen bis einschließlich 31. Juli 2009 hinausgehen. Umgekehrt hat sich die Volkswagen AG grundsätzlich verpflichtet, etwaige steuerliche Vorteile der Porsche Holding Stuttgart GmbH, der Porsche AG sowie deren Rechtsvorgängern und Tochterunternehmen, die Veranlagungszeiträume bis zum 31. Juli 2009 betreffen, an die Porsche SE zu erstatten. Basierend auf dem Ergebnis der abgeschlossenen steuerlichen Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 und dem zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Konzernabschlusses gegebenen Kenntnisstand für den Veranlagungszeitraum 2009 wird für die Volkswagen AG eine Ausgleichsverpflichtung im niedrigen dreistelligen Millionen-Euro-Bereich geschätzt. Künftige neuere Erkenntnisse können dazu führen, dass sich die mögliche Ausgleichsverpflichtung erhöhen oder vermindern kann.

Bezüglich der bei der Porsche SE bis zur Einbringung ihres operativen Holding-Geschäftsbetriebs in die Volkswagen AG verbliebenen 50,1 % der Anteile an der Porsche Holding Stuttgart GmbH hatten sich die Porsche SE und die Volkswagen AG im Rahmen der Grundlagenvereinbarung wechselseitig Put- und Call-Optionen eingeräumt. Sowohl die Volkswagen AG (im Falle der Ausübung ihrer Call-Option) als auch die Porsche SE (im Falle der Ausübung ihrer Put-Option) hatten sich verpflichtet, aus der Ausübung der Optionen und eventuellen nachgelagerten Handlungen sich in Bezug auf die Beteiligung an der Porsche Holding Stuttgart GmbH ergebende steuerliche Belastungen (z.B. aus der Nachversteuerung der Ausgliederung 2007 und/oder 2009) zu tragen. Hätten sich bei der Volkswagen AG, der Porsche Holding Stuttgart GmbH, der Porsche AG oder deren jeweiligen Tochtergesellschaften aus der Nachversteuerung der Ausgliederung 2007 und/oder 2009 steuerliche Vorteile ergeben, hätte sich im Falle der Ausübung der Put-Option durch die Porsche SE der für die Übertragung des verbleibenden 50,1 %igen Anteils an der Porsche Holding Stuttgart GmbH von der Volkswagen AG zu entrichtende Kaufpreis um den Barwert der Steuervorteile erhöht. Diese Regelung wurde im Rahmen des Einbringungsvertrags dahingehend übernommen, dass die Porsche SE in Höhe des Barwerts der realisierbaren Steuervorteile aus einer infolge der Einbringung entstehenden Nachversteuerung der Ausgliederung 2007 einen Anspruch auf Zahlung gegen die Volkswagen AG hat. Im Rahmen der Einbringung wurde zudem vereinbart, dass die Porsche SE die Volkswagen AG, die Porsche Holding Stuttgart GmbH sowie deren Tochterunternehmen von Steuern freistellt, sofern es durch von der Porsche SE vorgenommene oder unterlassene Maßnahmen bei oder nach Umsetzung der Einbringung zu einer Nachversteuerung 2012 bei diesen Gesellschaften kommen sollte. Auch in diesem Fall hat die Porsche SE einen Anspruch auf Zahlung gegen die Volkswagen AG in Höhe des Barwerts der realisierbaren Steuervorteile, die sich bei einem derartigen Vorgang auf Ebene der Volkswagen AG oder einem ihrer Tochterunternehmen ergeben.

Im Zusammenhang mit der Einbringung des operativen Holding-Geschäftsbetriebs der Porsche SE in die Volkswagen AG wurden weitere Verträge geschlossen und Erklärungen abgegeben, dazu zählen im Wesentlichen:

  • Die Porsche SE stellt ihre im Rahmen der Betriebseinbringung eingebrachten Tochterunternehmen sowie die Porsche Holding Stuttgart GmbH und die Porsche AG und deren Tochterunternehmen von bestimmten Verpflichtungen gegenüber der Porsche SE frei, die den Zeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2011 betreffen und über die auf Ebene dieser Gesellschaften für diesen Zeitraum hierfür passivierten Verpflichtungen hinausgehen.
  • Zudem stellt die Porsche SE die Volkswagen AG, die Porsche Holding Stuttgart GmbH, die Porsche AG und deren Tochterunternehmen hälftig von Steuern (außer Ertragsteuern) frei, die auf deren Ebene im Zusammenhang mit der Einbringung entstehen und die bei Ausübung der Call-Optionen auf die bei der Porsche SE bis zur Einbringung verbliebenen Anteile an der Porsche Holding Stuttgart GmbH nicht angefallen wären. Entsprechend stellt die Volkswagen AG die Porsche SE hälftig von derartigen, bei der Gesellschaft anfallenden Steuern frei.
  • Es wurde darüber hinaus die verursachungsgerechte Allokation etwaiger nachträglicher Umsatzsteuerforderungen beziehungsweise -verbindlichkeiten aus Vorgängen bis zum 31. Dezember 2009 zwischen der Porsche SE und der Porsche AG vereinbart.
  • Im Einbringungsvertrag wurden zwischen der Porsche SE und dem Volkswagen Konzern verschiedene Informations-, Verhaltens- und Mitwirkungspflichten vereinbart.
  • Im Zuge des Börsengangs der Porsche AG und des Stammaktienverkaufs an die Porsche SE haben die Porsche SE und die Volkswagen AG neben dem Aktienkaufvertrag und der Gesellschaftervereinbarung, auch eine „Ablauf- und Anpassungsvereinbarung sowie Vereinbarung zur Anpassung der Grundlagenvereinbarung“ abgeschlossen. Diese führte unter anderem zur Anpassung der in der Grundlagenvereinbarung enthaltenen Regelungen zur Organbesetzung der Porsche AG.

Börsengang der Porsche AG

Am 28. September 2022 hat Volkswagen 25 % der Vorzugsaktien (inklusive Mehrzuteilungen) ihrer Tochtergesellschaft Porsche AG zu einem Platzierungspreis von 82,50 € je Vorzugsaktie bei Investoren platziert. Diese Vorzugsaktien werden seit dem Folgetag an der Börse gehandelt. Grundlage für den Börsengang war eine umfassende Einigung über den Abschluss mehrerer Verträge zwischen Volkswagen und der Porsche SE. In diesem Zusammenhang haben beide Parteien auch vereinbart, dass die Porsche SE 25 % der Stammaktien an der Porsche AG zuzüglich einer Stammaktie von Volkswagen erwirbt. Der Preis je Stammaktie entspricht dem Platzierungspreis pro Vorzugsaktie zuzüglich einer Prämie von 7,5 %. Die übrigen Anteile am Vorzugs- und Stammaktienkapital der Porsche AG halten weiterhin Unternehmen des Volkswagen Konzerns. Im Rahmen des Kaufvertrags übernimmt die Volkswagen AG als Garantiegeberin mehrere Garantien gegenüber der Porsche SE, die die Porsche SE im Wesentlichen so stellen wie die Erwerber der Vorzugsaktien im Rahmen des Börsengangs. Darüber hinaus übernimmt die Volkswagen AG wenige weitere marktübliche und überwiegend auf die positive Kenntnis der Volkswagen AG begrenzte Garantien.

Der Erwerb der Stammaktien durch die Porsche SE erfolgte in zwei Tranchen zu 79.712.501 Aktien beziehungsweise 34.162.500 Aktien, wobei die mit den 113.875.001 Stammaktien verbundenen Stimmrechte bereits mit der Übertragung der ersten Tranche auf die Porsche SE übergegangen sind. Der Vollzug der ersten Tranche war aufschiebend bedingt auf die vollständige Platzierung der Vorzugsaktien im Rahmen des Börsengangs innerhalb der Preisspanne sowie die buchmäßige Lieferung der Platzierungsaktien gegen Zahlung des Platzierungspreises und erfolgte am 4. Oktober 2022, gleichzeitig mit der Begleichung der Kaufpreisverbindlichkeit für die erste Tranche in Höhe von 7,1 Mrd. €. Der Vollzug der zweiten Tranche an Stammaktien war aufschiebend bedingt auf den Vollzug der ersten Tranche und die Auszahlung der Sonderdividende in Höhe von 49 % der Bruttogesamterlöse aus der Platzierung der Vorzugsaktien (einschließlich etwaiger Mehrzuteilungen) und dem Verkauf der Stammaktien. Die Porsche SE hatte das Recht, einseitig auf diese zweite Vollzugsbedingung zu verzichten und somit jederzeit eine vorzeitige Übertragung der zweiten Tranche gegen Kaufpreiszahlung herbeizuführen. Darüber hinaus hatte die Porsche SE das Recht, eine Übertragung der zweiten Tranche zum 30. Dezember 2022 ohne Änderungen der Kaufpreisfälligkeit zum Auszahlungszeitpunkt der Sonderdividende zu bewirken. Dazu war die Bestellung eines Pfandrechts an den Stammaktien der zweiten Tranche zur Sicherung der Kaufpreisforderung von Volkswagen vorgesehen. Hiervon hat die Porsche SE Gebrauch gemacht, sodass die dingliche Übertragung der zweiten Tranche am 30. Dezember 2022 vollzogen wurde. Aus der Transaktion resultierte ein Anspruch gegenüber der Porsche SE in Höhe von 3,0 Mrd. €. Aufgrund des Beschlusses auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Volkswagen AG am 16. Dezember 2022 bestand die Verpflichtung zur Zahlung der um 19,06 € je Stamm- und Vorzugsaktie erhöhten Dividende („Sonderdividende“), was zu einer Gesamtverpflichtung gegenüber den Anteilseignern der Volkswagen AG in Höhe von 9,6 Mrd. € führte.

Der Mittelabfluss war für den 9. Januar 2023 terminiert und ist auch entsprechend erfolgt. Auf die Porsche SE entfielen hiervon 3,1 Mrd. €.

Die Volkswagen AG und die Porsche SE haben sich auf eine Aufrechnung der Verpflichtung gegenüber der Porsche SE auf Zahlung der Sonderdividende mit dem Anspruch der Volkswagen AG auf die Zahlung des noch ausstehenden Kaufpreises für die zweite Tranche der Stammaktien geeinigt. Die Kaufpreisforderung und die Dividendenverbindlichkeit wurden daher im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2022 saldiert ausgewiesen. Mit der Zahlung der Sonderdividende am 9. Januar 2023 wurde die Aufrechnung vollzogen.

Im Zusammenhang mit dem Börsengang der Porsche AG ist die Volkswagen AG außerdem Verpflichtungen im Hinblick auf Dividendenzahlungen der Porsche AG eingegangen, die aber erst im Jahr 2023 nach der Hauptversammlung der Porsche AG ausgezahlt werden. Die Verpflichtung entfällt in Höhe von 114 Mio. € auf die Porsche SE.

Die Volkswagen AG und die Porsche SE haben sich im Zusammenhang mit dem Börsengang und dem Stammaktienverkauf an die Porsche SE auf eine maßgebliche Teilhabe von Vertretern der Porsche SE im Aufsichtsrat der Porsche AG geeinigt. Letztentscheidungsrechte der von Volkswagen bestimmten Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat im Hinblick auf die Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten im Sinne des IFRS 10 bei der Porsche AG stellen eine Beherrschung durch die Volkswagen AG weiterhin sicher.

Weitere Angaben über die Beziehungen zu nahestehenden Personen und Unternehmen nach IAS 24

Die folgenden Tabellen zeigen das Lieferungs- und Leistungsvolumen sowie ausstehende Forderungen und Verpflichtungen zwischen vollkonsolidierten Gesellschaften des Volkswagen Konzerns und nahestehenden Personen und Unternehmen:

In den obigen Tabellen sind die von den Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen erhaltenen Dividendenzahlungen nach Abzug von Quellensteuer in Höhe von 2.781 Mio. € (Vorjahr: 2.960 Mio. €) und an die Porsche SE gezahlte beziehungsweise verrechnete Dividenden in Höhe von 4.231 Mio. € (Vorjahr: 756 Mio. €) nicht enthalten.

Die Entwicklung der erbrachten Lieferungen und Leistungen an Gemeinschaftsunternehmen und deren Mehrheitsbeteiligungen betrifft im Wesentlichen die Zulieferungen an die chinesischen Joint Venture-Gesellschaften. Die Entwicklung der empfangenen Lieferungen und Leistungen von assoziierten Unternehmen und deren Mehrheitsbeteiligungen resultiert im Wesentlichen aus der im Geschäftsjahr erstmalig erfolgten Einbeziehung der Brose Sitech als assoziiertes Unternehmen. Weitere Erläuterungen zur Brose Sitech Transaktion finden sich unter der Angabe „IFRS 5 – Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte“.

Die Forderungen gegen Gemeinschaftsunternehmen entfallen im Wesentlichen auf gewährte Darlehen in Höhe von 10.350 Mio. € (Vorjahr: 8.756 Mio. €) sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 3.491 Mio. € (Vorjahr: 3.289 Mio. €). Die Forderungen gegen nicht konsolidierte Tochtergesellschaften resultieren ebenfalls im Wesentlichen aus gewährten Darlehen in Höhe von 727 Mio. € (Vorjahr: 737 Mio. €) sowie aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 222 Mio. € (Vorjahr: 344 Mio. €).

In den Verbindlichkeiten gegenüber der Porsche SE sind zum 31. Dezember 2022 die Sonderdividende der Volkswagen AG nach Saldierung mit der Kaufpreisforderung für die zweite Tranche der Stammaktien in Höhe von 22 Mio. € (Vorjahr: – Mio. €) sowie die Verpflichtung aus der Dividende der Porsche AG in Höhe von 114 Mio. € (Vorjahr: – Mio. €) enthalten. In den Verbindlichkeiten gegenüber dem Land Niedersachsen ist zum 31. Dezember 2022 die Sonderdividende der Volkswagen AG in Höhe von 1.125 Mio. € (Vorjahr: – Mio. €) enthalten.

In den ausstehenden Forderungen gegen nahestehende Personen und Unternehmen sind zweifelhafte Forderungen enthalten, welche in Höhe von 49 Mio. € (Vorjahr: 17 Mio. €) wertberichtigt wurden. Im Geschäftsjahr fielen hierfür Aufwendungen in Höhe von 40 Mio. € (Vorjahr: 1 Mio. €) an. Die Entwicklung betrifft im Wesentlichen ein gewährtes Darlehen an ein Gemeinschaftsunternehmen.

Des Weiteren bürgt der Volkswagen Konzern für nahestehende Personen und Unternehmen gegenüber externen Banken in Höhe von 296 Mio. € (Vorjahr: 391 Mio. €).

Der Volkswagen Konzern hat im Geschäftsjahr Kapitaleinlagen bei nahestehenden Unternehmen in Höhe von 2.854 Mio. € (Vorjahr: 1.323 Mio. €) getätigt. Der Anstieg steht im Wesentlichen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Europcar durch die GMH (siehe hierzu Angabe „Wesentliche Ereignisse“).

Die Verpflichtungen gegenüber Aufsichtsräten und sonstigen nahestehenden Personen beinhalten wie im Vorjahr im Wesentlichen verzinsliche Bankguthaben von Aufsichtsräten und sonstigen nahestehenden Personen, die zu marktüblichen Konditionen bei Gesellschaften des Volkswagen Konzerns angelegt wurden.

Die Verpflichtungen gegenüber dem Vorstand enthalten ausstehende Salden für den Jahresbonus, die Fair Values der den Vorstandsmitgliedern gewährten Performance Shares sowie die Pensionsrückstellungen in Höhe von 50,0 Mio. € (Vorjahr: 81,2 Mio. €).

Über die oben genannten Werte hinaus sind für Vorstand und Aufsichtsrat des Volkswagen Konzerns folgende Aufwendungen für die im Rahmen ihrer Organtätigkeit gewährten Leistungen und Vergütungen erfasst worden:

 

2022

 

2021

 

 

 

 

 

Kurzfristig fällige Leistungen

 

44.535.627

 

40.369.641

Leistungen auf Basis von Performance Shares und virtuellen Aktien

 

16.482.035

 

24.108.076

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (nur Dienstzeitaufwand)

 

9.475.563

 

9.772.143

Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

36.802.931

 

1.655.497

 

 

107.296.157

 

75.905.357

Den angestellten Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat steht weiterhin ein reguläres Gehalt im Rahmen ihres Arbeitsvertrags zu. Dies gilt entsprechend für den Vertreter der leitenden Angestellten im Aufsichtsrat.

Die Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für aktive Vorstandsmitglieder. Die Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen die Zusagen an Herrn Dr. Diess, der am 31. August 2022 aus dem Vorstand ausgeschieden ist (Vorjahr: Ausscheiden von Herrn Witter).